Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Glavium Autoglas

Geschäftsbezeichnung der ASG rund ums Auto
Hechinger Straße 260 · 72072 Tübingen

Teil 1 – §§ 1 bis 5

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der ASG rund ums Auto, Geschäftsbezeichnung Glavium Autoglas (nachfolgend „Glavium“) und ihren Kunden über die Reparatur, den Austausch sowie die Kalibrierung von Fahrzeugverglasungen und sämtliche damit verbundenen Dienstleistungen.

(2) Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Glavium ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt.

(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von Glavium sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt erst zustande durch

schriftliche Auftragsbestätigung,
Terminvereinbarung,
Unterzeichnung eines Montageauftrags oder
tatsächliche Ausführung der beauftragten Arbeiten.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können während der Durchführung vereinbart werden. Sie werden Bestandteil des Vertrages.

(4) Werden während der Arbeiten zusätzliche Schäden oder technisch notwendige Zusatzarbeiten festgestellt, informiert Glavium den Auftraggeber unverzüglich. Die Arbeiten können bis zur Freigabe des Auftraggebers unterbrochen werden, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.

(5) Soweit eine sofortige Fortführung der Arbeiten zur Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung weiterer Schäden erforderlich ist, ist Glavium berechtigt, notwendige Sicherungsmaßnahmen auch ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers durchzuführen.

 

§ 3 Leistungsumfang

(1) Glavium erbringt insbesondere folgende Leistungen:

Reparatur von Steinschlägen
Austausch von Windschutzscheiben
Austausch von Seitenscheiben
Austausch von Heckscheiben
Austausch von Glasdächern und Panoramadächern
Kalibrierung von Fahrerassistenzsystemen (ADAS)
Demontage und Montage von Anbauteilen im Zusammenhang mit dem Scheibenaustausch
Versicherungsabwicklung
mobiler Vor-Ort-Service

(2) Die Arbeiten werden nach dem jeweiligen Stand der Technik sowie unter Beachtung der Herstellervorgaben durchgeführt.

(3) Der Umfang der Leistungen richtet sich nach

dem erteilten Auftrag,
den technischen Gegebenheiten des Fahrzeugs,
den Herstellervorgaben sowie
den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen.

(4) Glavium ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen.

 

§ 4 Mobiler Vor-Ort-Service

(1) Glavium bietet seine Leistungen überwiegend als mobilen Vor-Ort-Service innerhalb Baden-Württembergs an.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am vereinbarten Einsatzort geeignete Arbeitsbedingungen vorhanden sind. Hierzu gehören insbesondere:

ein ebener und sicherer Standplatz,
ausreichend Platz zum vollständigen Öffnen aller Fahrzeugtüren,
ausreichender Arbeitsraum rund um das Fahrzeug,
ein trockener und sicher zugänglicher Arbeitsplatz,
eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten.

Ein Stromanschluss ist grundsätzlich nicht erforderlich.

(3) Ist der vereinbarte Arbeitsplatz ungeeignet oder kann die Arbeit aus Sicherheitsgründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist Glavium berechtigt,

die Arbeiten zu verschieben,
einen alternativen Arbeitsort zu verlangen oder
den Auftrag abzubrechen.

Etwaige hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.

(4) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Einsatzort befindet und uneingeschränkt zugänglich ist.

(5) Bei extremen Wetterbedingungen, insbesondere Starkregen, Sturm, Hagel, Eis, Schneefall oder sonstigen Witterungseinflüssen, welche eine fachgerechte oder sichere Durchführung der Arbeiten beeinträchtigen können, ist Glavium berechtigt, den Termin kurzfristig zu verschieben. Schadensersatzansprüche hieraus bestehen nicht.

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

Hierzu gehören insbesondere:

Fahrzeugdaten,
Fahrgestellnummer (FIN),
Kennzeichen,
Ausstattung des Fahrzeugs,
vorhandene Fahrerassistenzsysteme,
bestehende Vorschäden,
Versicherungsdaten,
Schadennummer (soweit vorhanden).

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Glavium sämtliche Fahrzeugschlüssel zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Durchführung der Arbeiten oder einer erforderlichen Kalibrierungs- bzw. Probefahrt notwendig ist.

(3) Das Fahrzeug muss sich bei Beginn der Arbeiten in einem technisch ordnungsgemäßen Zustand befinden. Bereits vorhandene Defekte an Sensoren, Kameras, Steuergeräten oder sonstigen Fahrerassistenzsystemen sind Glavium vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

(4) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine erfolgreiche Kalibrierung nur möglich ist, wenn sämtliche hierfür relevanten Systeme und Sensoren technisch funktionsfähig sind oder ein Hardwaredefekt ausgeschlossen werden kann.

(5) Der Auftraggeber hat bereits vorhandene Schäden am Fahrzeug vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Unterbleibt eine Mitteilung, haftet Glavium nicht für Schäden, die bereits vor Beginn der Arbeiten vorhanden waren und erst im Rahmen der Demontage sichtbar werden.

(6) Hierzu zählen insbesondere:

Rost,
Korrosion,
Vorschäden,
Spannungsrisse,
Lackschäden,
unsachgemäße Vorreparaturen,
beschädigte Zierleisten,
beschädigte Halterungen,
beschädigte Clips,
beschädigte Sensorhalter,
beschädigte Kamerahalter oder vergleichbare Mängel.

(7) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und entstehen hierdurch Verzögerungen oder zusätzliche Aufwendungen, ist Glavium berechtigt, den hierdurch entstandenen Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

 

§ 6 Durchführung der Arbeiten

(1) Sämtliche Arbeiten werden nach den anerkannten Regeln der Technik, den jeweils geltenden Herstellervorgaben sowie unter Verwendung geeigneter Werkzeuge, Materialien und Diagnosegeräte durchgeführt.

(2) Art und Umfang der Arbeiten richten sich nach dem Zustand des Fahrzeugs, den Herstellervorgaben sowie den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Fahrzeugmodells.

(3) Glavium entscheidet nach fachlicher Prüfung, ob eine Steinschlagreparatur technisch zulässig und dauerhaft erfolgversprechend ist oder ob aus Sicherheitsgründen ein Austausch der Scheibe erforderlich wird.

(4) Besteht aufgrund gesetzlicher Vorschriften, technischer Richtlinien oder Herstellervorgaben keine Möglichkeit einer fachgerechten Reparatur, erfolgt ausschließlich ein Austausch der Verglasung.

(5) Während der Demontage können verdeckte Vorschäden, Korrosion oder unsachgemäße Vorreparaturen sichtbar werden. Solche Schäden liegen außerhalb des Verantwortungsbereiches von Glavium.

(6) Werden während der Arbeiten zusätzliche Mängel festgestellt, informiert Glavium den Auftraggeber unverzüglich. Soweit erforderlich, können die Arbeiten bis zur Freigabe des Auftraggebers unterbrochen werden.

(7) Glavium ist berechtigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Vermeidung weiterer Schäden notwendige Sicherungsmaßnahmen unmittelbar durchzuführen.

(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug nach Abschluss der Arbeiten entsprechend den Montagehinweisen zu behandeln.

 

§ 7 Ersatzteile und Materialien

(1) Glavium verwendet grundsätzlich hochwertige Fahrzeugverglasungen namhafter Hersteller, die den geltenden europäischen Zulassungsvorschriften entsprechen.

(2) Vorrangig werden verwendet:

OEM-Verglasungen (Original Equipment Manufacturer)
Erstausrüsterqualität (OE-Qualität)
sonstige nach den geltenden EU-Vorschriften zugelassene Fahrzeugverglasungen, sofern OEM- oder OE-Produkte nicht verfügbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(3) Welche Verglasung verwendet wird, richtet sich insbesondere nach

den Herstellervorgaben,
der Verfügbarkeit,
den Vorgaben der Versicherung,
den Wünschen des Auftraggebers,
technischen Erfordernissen.

(4) Sämtliche verwendeten Klebstoffe, Primer, Aktivatoren und sonstigen Materialien entsprechen den jeweils geltenden technischen Anforderungen und den Freigaben der jeweiligen Hersteller.

(5) Geringfügige Unterschiede hinsichtlich Herstellerkennzeichnungen, Logos, Tönungen oder produktionsbedingter Merkmale stellen keinen Sachmangel dar, sofern Funktion, Sicherheit und gesetzliche Anforderungen erfüllt werden.

 

§ 8 Kalibrierung von Fahrerassistenzsystemen (ADAS)

(1) Nach dem Austausch einer Windschutzscheibe führt Glavium eine statische oder dynamische Kalibrierung durch, sofern dies nach Herstellervorgaben erforderlich oder technisch angezeigt ist.

(2) Die Art der Kalibrierung richtet sich ausschließlich nach den Herstellervorgaben des jeweiligen Fahrzeugherstellers.

(3) Voraussetzung für eine erfolgreiche Kalibrierung ist ein technisch mangelfreies Fahrzeug.

Insbesondere müssen

Kameras,
Radar- und Lidarsensoren,
Steuergeräte,
Kabelverbindungen,
Halterungen,
Fahrwerk,
Achsgeometrie sowie
sonstige sicherheitsrelevante Systeme

ordnungsgemäß funktionieren oder ein Hardwaredefekt ausgeschlossen sein.

(4) Schlägt eine Kalibrierung aufgrund bereits vorhandener Defekte fehl, stellt dies keinen Mangel der von Glavium erbrachten Leistung dar.

(5) Werden während der Kalibrierung Fehlercodes festgestellt, informiert Glavium den Auftraggeber hierüber. Die Beseitigung solcher Fehler ist nicht Bestandteil des Scheibenauftrages, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

(6) Ist nach Herstellervorgaben eine Kalibrierungsfahrt erforderlich, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass Glavium das Fahrzeug im hierfür notwendigen Umfang im öffentlichen Straßenverkehr bewegt.

(7) Lehnt der Auftraggeber eine nach Herstellervorgaben erforderliche Kalibrierung ausdrücklich ab, übernimmt Glavium keinerlei Haftung für Fehlfunktionen oder Einschränkungen der Fahrerassistenzsysteme sowie für hieraus entstehende Schäden.

 

§ 9 Versicherungsabwicklung

(1) Auf Wunsch übernimmt Glavium die Kommunikation sowie die direkte Abrechnung mit der zuständigen Versicherung des Auftraggebers.

(2) Voraussetzung hierfür ist die vollständige Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen sowie die Unterzeichnung einer Abtretungserklärung.

(3) Die Übernahme der Versicherungsabwicklung stellt keinen Eintritt von Glavium in das Versicherungsverhältnis dar.

Vertragspartner bleibt ausschließlich der Auftraggeber.

(4) Glavium übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Versicherung sämtliche Kosten vollständig übernimmt.

(5) Kürzt oder verweigert die Versicherung ganz oder teilweise die Kostenübernahme, ist der Auftraggeber verpflichtet, den verbleibenden Rechnungsbetrag unverzüglich zu begleichen.

(6) Dies gilt insbesondere bei

Kürzungen aufgrund versicherungsvertraglicher Regelungen,
fehlendem Versicherungsschutz,
vereinbarter Selbstbeteiligung,
Ausschlüssen im Versicherungsvertrag,
fehlenden Unterlagen,
unzutreffenden Angaben des Auftraggebers.

(7) Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, tragen die gesetzliche Umsatzsteuer selbst, sofern diese von der Versicherung nicht übernommen wird.

 

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise.

(2) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Kaskoschäden ist die vereinbarte Selbstbeteiligung unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten in bar an Glavium zu entrichten, sofern keine andere Zahlungsweise ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Ist eine Direktabrechnung mit der Versicherung vereinbart, bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung nicht übernommener Beträge unberührt.

(5) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist Glavium berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahnkosten geltend zu machen.

(6) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Glavium anerkannt sind.

(7) Glavium ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Umständen oder berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

§ 11 Termine, Stornierung und Ausfallpauschale

(1) Vereinbarte Termine sind für beide Vertragsparteien verbindlich.

(2) Kann der Auftraggeber einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, hat er Glavium unverzüglich zu informieren.

(3) Erfolgt die Absage weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin oder erscheint der Auftraggeber unentschuldigt nicht zum Termin, ist Glavium berechtigt, eine Ausfallpauschale in Höhe von 100,00 € zu berechnen.

(4) Die Ausfallpauschale entfällt, wenn der Auftraggeber nachweist, dass Glavium kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Kann die Durchführung der Arbeiten aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers oder ungeeigneter Arbeitsbedingungen (z. B. kein Zugang zum Fahrzeug, ungeeigneter Arbeitsplatz oder fehlende Fahrzeugschlüssel) nicht erfolgen, gilt der Termin als kurzfristig abgesagt. Glavium ist berechtigt, die Ausfallpauschale gemäß Absatz 3 zu berechnen.

(6) Muss Glavium einen Termin aufgrund höherer Gewalt oder extremer Witterungsbedingungen (z. B. Starkregen, Sturm, Hagel, Eis oder vergleichbare Ereignisse) verschieben, entstehen dem Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche.

 

§ 12 Gewährleistung und Garantie
(1) Gesetzliche Gewährleistung

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bleiben durch diese AGB unberührt.

(2) Garantie gegen Undichtigkeit

Glavium gewährt auf fachgerecht eingeklebte Fahrzeugverglasungen eine freiwillige Garantie von 15 Jahren gegen Undichtigkeit, beginnend mit dem Tag der Montage.

Die Garantie umfasst ausschließlich Undichtigkeiten, die nachweislich auf einen Montagefehler von Glavium zurückzuführen sind.

(3) Garantie auf Steinschlagreparaturen

Auf fachgerecht durchgeführte Steinschlagreparaturen gewährt Glavium eine freiwillige Garantie von 24 Monaten.

Sollte sich innerhalb dieses Zeitraums die reparierte Schadstelle aufgrund einer mangelhaften Reparatur weiter ausbreiten, wird die Reparatur auf Wunsch des Kunden auf den Austausch der Scheibe angerechnet, soweit keine äußeren Einwirkungen oder neue Beschädigungen ursächlich sind.

(4) Garantieausschluss

Die freiwilligen Garantien gelten insbesondere nicht bei:

Unfallschäden,
Steinschlägen nach der Reparatur,
Karosseriearbeiten,
nachträglichen Demontagen,
Veränderungen am Fahrzeug,
unsachgemäßer Nutzung,
Fremdeingriffen,
nicht fachgerecht ausgeführten Reparaturen durch Dritte,
höherer Gewalt,
Materialschäden außerhalb des Einflussbereiches von Glavium.
(5)

Normale Verschleißerscheinungen oder produktionsbedingte Materialeigenschaften stellen keinen Garantiefall dar.

 

§ 13 Haftung

(1) Glavium haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Glavium nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:

Verletzung von Leben,
Verletzung des Körpers,
Verletzung der Gesundheit,
Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Glavium haftet nicht für bereits vorhandene Schäden am Fahrzeug.

Hierzu gehören insbesondere:

Rost,
Korrosion,
Spannungsrisse,
Lackschäden,
Vorschäden,
beschädigte Zierleisten,
beschädigte Clips,
beschädigte Sensorhalter,
beschädigte Kamerahalter,
unsachgemäße Vorreparaturen.

(5) Werden solche Vorschäden erst während der Demontage sichtbar, begründet dies keine Haftung von Glavium.

(6) Lehnt der Auftraggeber eine nach Herstellervorgaben erforderliche Kalibrierung ausdrücklich ab, übernimmt Glavium keinerlei Haftung für daraus resultierende Fehlfunktionen oder Folgeschäden.

(7) Glavium haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers beruhen.

 

§ 14 Datenschutz und Dokumentation

(1) Glavium verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Zur Durchführung des Auftrages dürfen insbesondere verarbeitet werden:

Name,
Anschrift,
Telefonnummer,
E-Mail-Adresse,
Fahrzeugdaten,
Fahrgestellnummer (FIN),
Kennzeichen,
Versicherungsdaten,
Schadennummer,
Fotos des Fahrzeugs,
Dokumentationen der ausgeführten Arbeiten.

(3) Soweit zur Vertragsdurchführung erforderlich, dürfen diese Daten an Versicherungen, Sachverständige, Lieferanten oder sonstige beteiligte Dienstleister übermittelt werden.

(4) Glavium ist berechtigt, Fotos des Schadens, der Reparatur und der ausgeführten Arbeiten ausschließlich zu Dokumentationszwecken anzufertigen.

(5) Eine Veröffentlichung solcher Fotos zu Werbezwecken erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers.

(6) Die Einzelheiten der Datenverarbeitung ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Tübingen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzliche Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(5) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge zwischen Glavium Autoglas und dem Auftraggeber.

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